rung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.
Abschnitt 7. Geflügelstatistik
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- Erhebung in Brütereien,
- 2.
- Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
- 3.
- Erhebung in Geflügelschlachtereien.
Unterabschnitt 2. Erhebung in Brütereien
§ 49 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:
- 1.
- die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
- 2.
- zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.
Unterabschnitt 3. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 52 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.