(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

Unterabschnitt 4. Erhebung in Geflügelschlachtereien

§ 55 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die
1.
zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens-​ und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands-​ und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.
Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.