Unterabschnitt 7. Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:
- 1.
- die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
- 2.
- die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,
- 3.
- die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
Unterabschnitt 8. Strauchbeerenerhebung
§ 17a Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.
§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind
- 1.
- jährlich
- a)
- die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
- b)
- die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,
- 2.
- zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.