§ 30 Fremdsprachenförderung Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprachkenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbildungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.
Abschnitt 9. Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.
§ 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.
Abschnitt 10. Schlussvorschriften
§ 34 (weggefallen)
§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 36 Übergangsregelung § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Beamte, denen vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit bewilligt wurde.
§ 37 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.