stock zur Verfügung gestellte Betrag und Forderungen an Mitglieds- und Trägerunternehmen, die nicht aus dem Versicherungsgeschäft herrühren.
§ 18 Sachanlagen und Vorräte (1) Als Sachanlagen sind technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie hierauf geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau auszuweisen.
(2) Als Vorräte sind insbesondere die Vorräte an Betriebsstoffen und Büromaterial sowie hierauf geleistete Anzahlungen auszuweisen.
§ 19 Andere Vermögensgegenstände Der Posten "Andere Vermögensgegenstände" ist im Anhang zu erläutern, wenn er einen größeren Umfang hat.
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.
§ 21 Ausgleichsbetrag Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.
Unterabschnitt 2. Posten der Passivseite
§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
§ 23 Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft
an den Bruttobeträgen der versicherungstechnischen
Rückstellungen Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft an den versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen die Beträge, um die sich die Bruttobeträge der versicherungstechnischen Rückstellungen auf Grund der vertraglichen Abmachungen mit den Rückversicherern mindern. Die entsprechenden Anteile an dem Bruttobetrag der Beitragsüberträge sind gemäß § 24 zu berechnen; im Falle der Kündigung des Rückversicherungsvertrags gilt Satz 1.
§ 24 Beitragsüberträge Der Bruttobetrag der Beitragsüberträge gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs umfaßt den Teil der gebuchten Bruttobeiträge, der als Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlußstichtag dem folgenden Geschäftsjahr oder den folgenden Geschäftsjahren zuzurechnen ist, soweit er nicht in einer anderen versicherungstechnischen Rückstellung auszuweisen ist. Fehlt es in bestimmten Versicherungszweigen und -arten für die Berechnung des Bruttobetrags der Beitragsüberträge an einer zeitlichen Proportionalität zwischen Risikoverlauf und Beitrag, ist der Bruttobetrag der Beitragsüberträge nach Verfahren zu ermitteln, die der im Zeitablauf unterschiedlichen Entwicklung des Risikos Rechnung tragen.