§ 5 Personalkosten (1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
(2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag,
3.
die Zulagen und Sonderzahlungen,
4.
die Vergütungen,
5.
die vermögenswirksamen Leistungen,
6.
die leistungsorientierte Bezahlung sowie
7.
die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.
§ 6 Personalnebenkosten Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für
1.
die Beihilfen und Beihilfeumlagen,
2.
die Fürsorgeleistungen,
3.
die Unterstützungen,
4.
die Beiträge zu Unfallkassen,
5.
das Trennungsgeld,
6.
die Fahrkostenzuschüsse sowie
7.
die Umzugskostenvergütungen.
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
§ 8 Kosten der Personalverwaltung Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.
§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
§ 9 Sachkosten (1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für
1.
den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
2.
die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
3.
die Geräte sowie Ausstattungs-​ und Ausrüstungsgegenstände,
4.
die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
5.
die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,