§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.
Abschnitt 3. Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungsermächtigung (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
- 1.
- Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,
- 2.
- nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind,
- 3.
- ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und
- 4.
- Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungserheblichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von den nach Satz 4 übermittelten Informationen abweichen, kann das Bundeskartellamt diese Informationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln.
(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro betragen.