Sicherungsfonds zugeordnet.
(6) Der Sicherungsfonds kann ein Mitglied mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ganz oder zum Teil von der Zahlung eines Sonderbeitrags befreien, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären. Die Sonderbeiträge der anderen Mitglieder erhöhen sich in diesem Fall entsprechend dem Verhältnis ihrer Soll-Beteiligungen untereinander.
(7) Reichen die Sonderbeiträge nicht aus, kann der Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß § 222 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. Als Kredite gelten auch Mittel, die dem Sicherungsfonds im Falle der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Sicherungsfonds auf eine juristische Person des Privatrechts gemäß § 224 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus dem freien Vermögen dieser juristischen Person des Privatrechts zur Verfügung gestellt werden.
§ 6 Befreiung von der Beitragspflicht Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.
§ 7 Erhebung der Beiträge (1) Die Jahresbeiträge (§ 3) sind spätestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres, die Sonderbeiträge (§ 5) bei Bedarf zu erheben. Ihre Höhe ist vom Sicherungsfonds zu ermitteln und durch Bescheid festzusetzen.
(2) Jeder Erhebung von Jahresbeiträgen geht ein Bewertungsstichtag voraus. Der Bewertungsstichtag liegt jeweils zehn Arbeitstage vor dem Tag der Beitragserhebung.
(3) Die Mitglieder haben dem Sicherungsfonds die zur Ermittlung der Jahresbeiträge gemäß § 3 erforderlichen Daten bis spätestens zum 31. August zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch eine schriftliche Erklärung des Vorstandes des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.
(5) Die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der dem Sicherungsfonds zur Verfügung gestellten Daten ist durch einen uneingeschränkten Vermerk des Abschlussprüfers des jeweiligen Mitglieds dem Sicherungsfonds gegenüber zu bestätigen.
(6) Die Beiträge sind jeweils einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig.
(7) Werden Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet, gerät das Mitglied des Sicherungsfonds in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(8) Die fälligen Beiträge werden im Verzugszeitraum taggenau in Höhe des Euribors zuzüglich 5 Prozent pro Jahr verzinst. Für jede nach Fälligkeit ergehende Mahnung wird 1 Prozent des ausstehenden Betrages zur pauschalen Abgeltung der Verwaltungskosten erhoben.
§ 8 Ergebnisse des Sicherungsfonds Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.