§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten Anlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunkerzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.
(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die
1.
nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und
2.
durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind,
a)
Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder
b)
die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, welche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen (1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen verwendet werden, erhalten eine Zulage in Höhe von 85,90 Euro monatlich.
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer Fallschirmspringerzulage nach § 23h Abs. 4 in Höhe von 48,31 Euro nur in Höhe von 71,58 Euro monatlich gewährt; sie entfällt neben einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 161,06 Euro.
§ 23l Zulage für Bergführer (1) Beamte und Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer erhalten bei Verwendung als
1.
Bergführer in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder
2.
Bergführer der Bundeswehr
eine Zulage (Bergführerzulage) in Höhe von 150 Euro monatlich.
(2) Die Bergführerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer.
(3) Beamte und Soldaten, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten die Bergführerzulage in Höhe von 60 Euro monatlich.
(4) Neben der Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Bergführerzulage nach Absatz 1 nur in Höhe von 100 Euro monatlich, die Bergführerzulage nach Absatz 3 nur in Höhe von 40 Euro monatlich gewährt.
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr (1) Eine monatliche Zulage erhält, wer
1.
als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird,
2.
nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 ausgebildet wird,
3.
nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung