unlauter sind und denen durch diese Verordnung nicht wirksam begegnet wird. Die Kommission legt spätestens 24 Monate nach Einleitung der Marktuntersuchung einen öffentlichen Bericht vor.
Diesem Bericht wird gegebenenfalls
a)
ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, um zusätzliche Dienste des digitalen Sektors in die Liste der zentralen Plattformdienste nach Artikel 2 Absatz 2 aufzunehmen,
b)
ein delegierter Rechtsakt zur Änderung des Artikels 5 oder des Artikels 6 beigefügt, wie in Artikel 10 vorgesehen.

Kapitel V. Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse

Art. 18 Einleitung eines Verfahrens Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 7, 25 oder 26 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.
Art. 19 Auskunftsverlangen (1) Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auffordern, alle erforderlichen Auskünfte, u. a. zum Zwecke der Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, zu erteilen. Die Kommission kann durch einfaches Auskunftsverlangen oder im Wege eines Beschlusses auch Zugang zu Datenbanken und Algorithmen von Unternehmen verlangen und diesbezügliche Erläuterungen anfordern.
(2) Die Kommission kann von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach Absatz 1 auch vor der Einleitung einer Marktuntersuchung nach Artikel 14 oder vor der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 18 Auskünfte verlangen.
(3) Bei der Übermittlung eines einfachen Auskunftsverlangens an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung gibt die Kommission den Zweck des Auskunftsverlangens an, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest und weist auf die in Artikel 26 für den Fall der Erteilung unvollständiger, unrichtiger oder irreführender Auskünfte oder Erläuterungen vorgesehenen Sanktionen hin.
(4) Wenn die Kommission Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Wege eines Beschlusses zur Erteilung von Auskünften verpflichtet, gibt sie darin den Zweck des Auskunftsverlangens, führt auf, welche Auskünfte erforderlich sind, und legt die Frist für die Übermittlung der Auskünfte fest. Verpflichtet sie Unternehmen dazu, Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren, so gibt sie die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens an und legt die Frist für die Gewährung des Zugangs fest. Ferner weist sie auf die in Artikel 26 vorgesehenen Sanktionen sowie auf die in Artikel 27 vorgesehenen Zwangsgelder hin oder erlegt letztere auf. Außerdem weist sie auf das Recht hin, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
(5) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen oder ihre Vertreter erteilen die verlangten Auskünfte im Namen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür