verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig oder nicht irreführend sind.
(6) Die Regierungen und Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie für die Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
Art. 20 Befugnis zur Befragung und zur Aufnahme von Aussagen Die Kommission kann jede natürliche oder juristische Person befragen, die in die Befragung einwilligt, um Informationen einzuholen, die mit dem Gegenstand einer Untersuchung, u. a. im Hinblick auf die Überwachung, Durchführung oder Durchsetzung der Vorgaben dieser Verordnung, im Zusammenhang stehen.
Art. 21 Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen vor Ort (1) Die Kommission kann in den Räumlichkeiten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Nachprüfungen vor Ort durchführen.
(2) Nachprüfungen vor Ort können auch mit Unterstützung von von der Kommission nach Artikel 24 Absatz 2 benannten Prüfern oder Sachverständigen durchgeführt werden.
(3) Bei Nachprüfungen vor Ort können die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen von dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zur Organisation, der Funktionsweise, dem IT-System, den Algorithmen, der Datenverwaltung und dem Geschäftsgebaren sowie einen entsprechenden Zugang verlangen. Die Kommission und die von ihr benannten Prüfer oder Sachverständigen können Schlüsselpersonal befragen.
(4) Die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, Nachprüfungen vor Ort zu dulden, die die
Kommission im Wege eines Beschlusses angeordnet hat. In dem Beschluss werden Gegenstand und Zweck der Nachprüfung genannt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt und auf die in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.
Art. 22 Einstweilige Maßnahmen (1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer von Gatekeepern besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 5 oder Artikel 6 durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss einstweilige Maßnahmen gegen einen Gatekeeper anordnen.
(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 kann nur im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, das im Hinblick auf den möglichen Erlass eines Beschlusses wegen Nichteinhaltung nach Artikel 25 Absatz 1 eingeleitet wurde. Ein solcher Beschluss hat eine befristete Geltungsdauer und kann verlängert werden, soweit dies erforderlich und angemessen ist.
Art. 23 Verpflichtungszusagen (1) Bietet der betreffende Gatekeeper während eines Verfahrens nach Artikel 16 oder Artikel 25 Verpflichtungszusagen in Bezug auf die betreffenden zentralen Plattformdienste an, um die Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, so kann die Kommission diese Verpflichtungszusagen für den Gatekeeper durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss für bindend erklären und feststellen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht.