Kapitel III. Pflichten des Käufers
Art. 53 Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und
dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware
abzunehmen.
Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises
Art. 54 Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu
zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen und die Förmlichkeiten
zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit
Zahlung geleistet werden kann.
Art. 55 Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden,
ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt
oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den
Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für
derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig
unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.
Art. 56 Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware festgesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel nach dem Nettogewicht.
Art. 57 (1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den
Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu zahlen, so hat er ihn dem
Verkäufer wie folgt zu zahlen:
- a)
- am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,
- b)
- wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem Ort, an dem die Übergabe stattfindet.
(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung
zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die durch einen Wechsel seiner
Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen.
Art. 58 (1) Ist
der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit
zu zahlen, so hat er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer
entweder die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber
berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zur Verfügung
gestellt hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen.
(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der
Ware, so kann der Verkäufer sie mit der Maßgabe versenden, daß die Ware
oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber berechtigen, dem Käufer
nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.
(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet, den
Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Ware zu
untersuchen, es sei denn, die von den Parteien vereinbarten Lieferungs-
oder Zahlungsmodalitäten bieten hierzu keine Gelegenheit.
Art. 59 Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem
Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach dem Vertrag und
diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer
Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des
Verkäufers bedarf.