(3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf der Zulassungsdauer festsetzen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sortenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den Absätzen 1 und 2 festzusetzen.

Unterabschnitt 2. Bundessortenamt

§ 37 Aufgaben Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzulassung und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die Erhaltung der zugelassenen Sorten.
§ 38 Sortenausschüsse und Widerspruchsausschüsse (1) Im Bundessortenamt werden gebildet
1.
Sortenausschüsse,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssachen.
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.
(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über
1.
Anträge auf Sortenzulassung,
2.
Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,
3.
Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sortenliste,
4.
die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der Sortenbezeichnung,
5.
die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 51 Abs. 2,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulassung oder einer Eintragung in die Sortenliste.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Sortenausschüsse.
§ 39 Zusammensetzung der Sortenausschüsse Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des Bundessortenamtes.
§ 40 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse (1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem, einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamtlichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessortenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sein.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben. Inhaber oder An‑