§ 3 Zweck der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent-​ und Markenamt abgelegt. Das Deutsche Patent-​ und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen.
§ 5 Prüfungsfächer Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
2.
Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts,
3.
Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
4.
Recht der Arbeitnehmererfindungen,
5.
Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind,
6.
Sortenschutzrecht und
7.
Berufsrecht des Patentanwalts.
§ 6 Prüfungsleistungen (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-​rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen.
(3) Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst vier Klausuren. Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.
(4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten.
§ 7 Prüfungsentscheidung Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.