an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
§ 13 Ermächtigte Ärzte Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.
§§ 15 bis 16 (weggefallen)
§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
- 1.
- bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
- 2.
- ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
- 3.
- ein Erholungsraum,
- 4.
- ein Umkleideraum,
- 5.
- ein Trockenraum,
- 6.
- die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
- 7.
- Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
- 1.
- bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
- 2.
- jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
- 3.
- nach wesentlichen Änderungen.
§ 18 Bestellung von Fachkräften (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
- 1.
- einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht, sowie dessen ständigen Vertreter,
- 2.
- einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden