an geeigneter, allen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personenschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
§ 13 Ermächtigte Ärzte Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.
§ 14 Veranlassung der ärztlichen Maßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 11 und 12 Abs. 1 auf seine Kosten zu veranlassen.
(2) Er hat dem Arzt mitzuteilen, unter welchem höchsten Arbeitsdruck der Arbeitnehmer beschäftigt wird und welche Arbeiten er zu verrichten hat.
§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
- 1.
- bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
- 2.
- ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
- 3.
- ein Erholungsraum,
- 4.
- ein Umkleideraum,
- 5.
- ein Trockenraum,
- 6.
- die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
- 7.
- Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
- 1.
- bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
- 2.
- jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
- 3.
- nach wesentlichen Änderungen.
§ 18 Bestellung von Fachkräften (1) Der Arbeitgeber hat zu bestellen
- 1.
- einen Fachkundigen, der die Arbeiten in Druckluft leitet und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwacht, sowie dessen ständigen Vertreter,
- 2.
- einen Sachkundigen, der das Druckleitungsnetz, die Personen- und Materialschleusen und die Krankendruckluftkammern vor dem Beginn einer jeden