muß sofort angenommen werden, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
(3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des
Angebots, der zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder
der Gebräuche seine Zustimmung dadurch, daß er eine Handlung vornimmt,
die sich zum Beispiel auf die Absendung der Ware oder die Zahlung des
Preises bezieht, ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, so ist die
Annahme zum Zeitpunkt der Handlung wirksam, sofern diese innerhalb der
in Absatz 2 vorgeschriebenen Frist vorgenommen wird.
Art. 19 (1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme
darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige
Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebots und stellt ein
Gegenangebot dar.
(2) Eine
Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber
Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des
Angebots nicht wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn
der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich
mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
(3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich
insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort
und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei
gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten
beziehen, werden so angesehen, als änderten sie die Bedingungen des
Angebots wesentlich.
Art. 20 (1) Eine
vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte
Annahmefrist beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief
angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, mit dem auf dem
Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine
vom Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere
sofortige Übermittlungsart gesetzte Annahmefrist beginnt zu laufen,
sobald das Angebot dem Empfänger zugeht.
(2) Gesetzliche
Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit der Annahmefrist
fallen, werden bei der Fristberechnung mitgezählt. Kann
jedoch die Mitteilung der Annahme am letzten Tag der Frist nicht an die
Anschrift des Anbietenden zugestellt werden, weil dieser Tag am Ort der
Niederlassung des Anbietenden auf einen gesetzlichen Feiertag oder
arbeitsfreien Tag fällt, so verlängert sich die Frist bis zum ersten
darauf folgenden Arbeitstag.
Art. 21 (1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme
wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem
Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet.
(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme
enthaltenden Brief oder anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach
den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler
Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die
verspätete Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht
unverzüglich den Annehmenden mündlich davon unterrichtet, daß er sein
Angebot als erloschen betrachtet, oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet.