Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts (1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.
(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.
(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
§ 2 Aufgaben des Bundesamts (1) Das Bundesamt nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt unterstützt den Auswärtigen Dienst auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten bei der Verwaltung und Infrastruktur, dem Fördermittelmanagement sowie im Rechts-​ und Konsularwesen. Das Nähere regelt das Auswärtige Amt.
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Auswärtigen Angelegenheiten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Auswärtigen Amt oder mit dessen Zustimmung es von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
§ 3 Aufsicht Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.
§ 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst § 13 Absatz 2 und 3, die §§ 19, 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und § 30 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, gelten entsprechend.
§ 5 Wahl des Personalrats Der Personalrat beim Bundesamt ist bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 6 Wahl der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen Die Jugend-​ und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
§ 8 Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte (1) Bis zur Wahl des Personalrats des Bundesamts werden dessen Aufgaben vom Personalrat des Auswärtigen Amts als Übergangspersonalrat des Bundesamts wahrgenommen.
(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung der Personalratswahlen im Bundesamt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Jugend-​ und Auszubildendenvertretung sowie für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Bundesamt.