Kapitel II. Pflichten des Verkäufers
Art. 30 Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages
und dieses Übereinkommens verpflichtet, die Ware zu liefern, die sie
betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu
übertragen.
Abschnitt I. Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente
Art. 31 Hat der Verkäufer die Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu liefern, so besteht seine Lieferpflicht in folgendem:
- a)
- Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so hat sie der Verkäufer dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben;
- b)
- bezieht sich der Vertrag in Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf bestimmte Ware oder auf gattungsmäßig bezeichnete Ware, die aus einem bestimmten Bestand zu entnehmen ist, oder auf herzustellende oder zu erzeugende Ware und wußten die Parteien bei Vertragsabschluß, daß die Ware sich an einem bestimmten Ort befand oder dort herzustellen oder zu erzeugen war, so hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung zu stellen;
- c)
- in den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem der Verkäufer bei Vertragsabschluß seine Niederlassung hatte.
Art. 32 (1) Übergibt der Verkäufer nach dem Vertrag oder
diesem Übereinkommen die Ware einem Beförderer und ist die Ware nicht
deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder durch
Beförderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so
hat der Verkäufer dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die
Ware im einzelnen zu bezeichnen.
(2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der
Ware zu sorgen, so hat er die Verträge zu schließen, die zur Beförderung
an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen angemessenen
Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen
Bedingungen erforderlich sind.
(3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer
Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf dessen
Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen Versicherung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Art. 33 Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,
- a)
- wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,
- b)
- wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder
- c)
- in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.
Art. 34 Hat
der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen,
so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben,
die im Vertrag vorgesehen sind. Hat
der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu
dem für die Übergabe vorgesehenen