Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der
Dokumente beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht
unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Abschnitt II. Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter
Art. 35 (1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in
Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den
Anforderungen des Vertrages entspricht.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,
- a)
- wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
- b)
- wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte;
- c)
- wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- d)
- wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.
(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2
Buchstaben a bis d nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der
Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte.
Art. 36 (1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und
diesem Übereinkommen für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des
Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die
Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.
(2) Der Verkäufer haftet auch für eine
Vertragswidrigkeit, die nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt
eintritt und auf die Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen
ist, einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware
für eine bestimmte Zeit für den üblichen Zweck oder für einen bestimmten
Zweck geeignet bleiben oder besondere Eigenschaften oder Merkmale
behalten wird.
Art. 37 Bei
vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die
Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile
nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht
vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der
gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer
nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
Art. 38 (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben.
(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der
Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am
Bestimmungsort aufgeschoben werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von
ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu
untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die
Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er
sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach