dem Eintreffen der Ware an
ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.
Art. 39 (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine
Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie
festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die
Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
(2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht,
sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht
spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich
übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese
Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.
Art. 40 Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39
nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er
kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem
Käufer nicht offenbart hat.
Art. 41 Der
Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen
Dritter ist, es sei denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit einem
solchen Recht oder Anspruch behaftete Ware zu nehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.
Art. 42 (1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei
von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, die auf gewerblichem oder
anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei
Vertragsabschluß kannte oder über die er nicht in Unkenntnis
sein
konnte, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf
gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum
- a)
- nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer Weise verwendet wird, wenn die Parteien bei Vertragsabschluß in Betracht gezogen haben, daß die Ware dort weiterverkauft oder verwendet werden wird, oder
- b)
- in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlassung hat.
(2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,
- a)
- in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, oder
- b)
- in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat.
Art. 43 (1) Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42
nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das Recht oder den Anspruch des
Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in
dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt
und dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des
Dritten ist.
(2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den Anspruch des Dritten und seine Art kannte.