Art. 44 Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50
herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn,
verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die
erforderliche Anzeige unterlassen hat.
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Art. 45 (1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen nicht, so kann der Käufer
- a)
- die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;
- b)
- Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.
(2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere Rechtsbehelfe ausübt.
(3) Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen
Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder Schiedsgericht dem
Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren.
Art. 46 (1) Der Käufer kann vom Verkäufer Erfüllung
seiner Pflichten verlangen, es sei denn, daß der Käufer einen
Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.
(2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der
Käufer Ersatzlieferung nur verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatzlieferung
entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt wird.
(3) Ist
die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer den Verkäufer
auffordern, die Vertragswidrigkeit durch
Nachbesserung zu beheben, es
sei denn, daß dies unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Nachbesserung muß entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt werden.
Art. 47 (1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen.
(2) Der
Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen
Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige
erhalten hat, daß dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so
gesetzten Frist erfüllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
Art. 48 (1) Vorbehaltlich des Artikels 49
kann der Verkäufer einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten auch
nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies keine
unzumutbare Verzögerung nach sich zieht und dem Käufer weder unzumutbare
Unannehmlichkeiten noch Ungewißheit über die Erstattung seiner Auslagen
durch den Verkäufer verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.
(2) Fordert
der Verkäufer den Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob er die Erfüllung
annehmen will, und entspricht der Käufer der Aufforderung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist, so kann der Verkäufer innerhalb der
in seiner Aufforderung angegebenen Frist erfüllen. Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erfüllung durch den Verkäufer unvereinbar ist.
(3) Zeigt der Verkäufer dem Käufer an, daß er
innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen wird, so wird vermutet, daß
die