verbindlich
ist oder daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich
ist.
(2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach
Absatz 1 zu Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens abgegeben hat,
ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil geregelt
werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.
Art. 93 (1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr
Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner Verfassung auf die in
diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche
Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären,
daß dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur
auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung
jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.
(2) Die Erklärungen sind dem Verwahrer zu
notifizieren und haben ausdrücklich anzugeben, auf welche
Gebietseinheiten das Übereinkommen sich erstreckt.
(3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer
Erklärung nach diesem Artikel auf eine oder mehrere, jedoch nicht auf
alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die Niederlassung
einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung im Sinne
dieses Übereinkommens nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen
betrachtet, wenn sie in einer Gebietseinheit liegt, auf die sich das
Übereinkommen erstreckt.
(4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach
Absatz 1 ab, so erstreckt sich das Übereinkommen auf alle
Gebietseinheiten dieses Staates.
Art. 94 (1) Zwei
oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr
nahekommende Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem
Übereinkommen geregelt werden, können jederzeit erklären, daß das
Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß keine Anwendung
findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben. Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige Erklärungen abgegeben werden.
(2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in
diesem Übereinkommen geregelt werden, Rechtsvorschriften, die denen
eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr
nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf
Kaufverträge oder ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die
Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.
(3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung
nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat die Erklärung von dem Tag
an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in Kraft tritt,
die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt,
daß der neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder
eine darauf bezogene einseitige Erklärung abgibt.
Art. 96 Ein Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder
nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, daß die Bestimmungen der Artikel 11 und 29
oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines
Kaufvertrages,