seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für
ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine
andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine
Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat.
Art. 97 (1) Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen bei
der Unterzeichnung abgegeben werden, bedürfen der Bestätigung bei der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
(2) Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind dem Verwahrer zu notifizieren.
(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam. Eine
Erklärung, die dem Verwahrer nach diesem Inkrafttreten notifiziert
wird, tritt jedoch am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach ihrem Eingang beim Verwahrer folgt. Aufeinander bezogene einseitige Erklärungen nach Artikel 94
werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt
von sechs Monaten nach Eingang der letzten Erklärung beim Verwahrer
folgt.
(4) Ein
Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie
jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche
Notifikation zurücknehmen. Eine
solche Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Verwahrer folgt.
(5) Die Rücknahme einer nach Artikel 94 abgegebenen Erklärung macht eine von einem anderen Staat nach Artikel 94 abgegebene, darauf bezogene Erklärung von dem Tag an unwirksam, an dem die Rücknahme wirksam wird.
Art. 99 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses
Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
einschließlich einer Urkunde, die eine nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt.
(2) Wenn ein Staat dieses Übereinkommen nach
Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt,
tritt dieses Übereinkommen mit Ausnahme des ausgeschlossenen Teils für
diesen Staat vorbehaltlich des Absatzes 6 am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
folgt.
(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und Vertragspartei des
Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines
Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Haager Abschlußübereinkommen von
1964) oder des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung
eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964) ist, kündigt
gleichzeitig das Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 oder das Haager
Abschlußübereinkommen von 1964 oder gegebenenfalls beide Übereinkommen,
indem er der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.