- ii)
- nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen wird.
Art. 65 (1) Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die
Maße oder andere Merkmale der Ware näher zu bestimmen und nimmt er
diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb
einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den
Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden
sonstigen Rechte die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers,
soweit ihm diese bekannt sind, selbst vornehmen.
(2) Nimmt
der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren
Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen,
innerhalb deren der Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen
kann. Macht
der Käufer nach Eingang einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit
innerhalb der so gesetzten Frist keinen Gebrauch, so ist die vom
Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.
Kapitel IV. Übergang der Gefahr
Art. 66 Untergang oder Beschädigung der Ware nach
Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht,
den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die
Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers
zurückzuführen ist.
Art. 67 (1) Erfordert
der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht
verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die
Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem
ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben wird. Hat
der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem bestimmten Ort zu
übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware
dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist
der Verkäufer befugt, die Dokumente, die zur Verfügung über die Ware
berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf den
Übergang der Gefahr.
(2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer
über, wenn die Ware eindeutig dem Vertrag zugeordnet ist, sei es durch
an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch Beförderungsdokumente, durch
eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.
Art. 68 Wird
Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die
Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den
Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag ausgestellt
hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluß
nahelegen. Wenn
dagegen der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages wußte oder wissen
mußte, daß die Ware untergegangen oder beschädigt war, und er dies dem
Käufer nicht offenbart hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu
Lasten des Verkäufers.
Art. 69 (1) In den durch Artikel 67 und 68
nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald er
die Ware übernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem
Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch
Nichtabnahme eine Vertragsverletzung begeht.